REACH AKTUELL
Kundeninformation
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Vorregistrierungsphase
für die so genannten „Phase-in“ Substanzen ist beendet.
Ab dem 1. Dezember 2008 dürfen nur noch vorregistrierte oder registrierte
Substanzen in der EU hergestellt, importiert oder in verkehr gebracht werden,
wenn ihre Menge von 1 Tonne pro Jahr überschritten wird.
Im Bezug auf die
Europäische REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) befindet sich die Hugo Häffner
Gruppe grundsätzlich in der Rolle des nachgeschalteten Anwenders und nur sehr
selten in der Rolle des Vorregistranten. Aus diesem Grunde war es die Aufgabe
unserer Zulieferer, die an die Häffner Gruppe gelieferten Stoffe vor zu
registrieren und zu registrieren.
Bisher haben alle unsere Zulieferer ihren Vorregistrierungswillen bzw. ihre
Vorregistrierungen bestätigt. Für den Fall von Liefereinstellungen seitens
eines Zulieferers werden wir unsere Kunden rechtzeitig informieren und
eventuell notwendige Schritte einzuleiten um auch weiterhin REACh-konform
lieferfähig zu bleiben, auch über das Ende der Vorregistrierung hinaus.
Die Hugo Häffner Gruppe bestätigt zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auch in Zukunft REACh-konform zu handeln. Das schließt auch die rechtzeitige Kommunikation innerhalb der Lieferkette ein, die durch REACh gefordert wird (wie z.B. die Informationsweitergabe über den Gehalt an besonders Besorgnis erregenden Stoffen im Häffner Vertriebsprogramm).
Die REACh-Verordnung gibt
vor, dass Stoffe mit hohem Gefährdungspotential ein Zulassungsverfahren
durchlaufen müssen. Diese Stoffe werden auf der sogenannten Kandidatenliste
(Anhang XIV) genannt. In diesem Zulassungsverfahren werden die
Verfügbarkeit von Alternativen und deren eventuellen Risiken und gleichzeitig
die
wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit geprüft.
Die Kandidatenliste können Sie auf folgender Internetseite der ECHA einsehen:
http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Die Hugo Häffner Gruppe wird Stoffe der Kandidatenliste in ihren Sicherheitsdatenblättern (Kapitel 3) nennen, wenn solche Stoffe zu mehr als 0,1 Prozent in ihren Produkten enthalten sind.
Die von unseren Kunden gemeldeten Verwendungszwecke werden, wie von REACh gefordert, entlang der Lieferkette „upstream“ kommuniziert. Die Registranten, respektive Hersteller, haben jedoch nur die Pflicht, den nachgeschalteten Anwender zu informieren, wenn eine Verwendungen nicht berücksichtigt werden kann. Es gibt auch keine Pflicht seitens des Lieferanten, eine Verwendung als Teil des Registrierungsdossiers zu bestätigen, bevor eine Sicherheitsbeurteilung (CSA) ausgearbeitet werden kann. Eine Verwendung ist erst offiziell genehmigt, wenn das Registrierungsdossier akzeptiert worden ist. Die genehmigten Verwendungen werden dann via Expositionsszenarien in den erweiterten Sicherheitsdatenblätter kommuniziert. Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien müssen jedoch nur für als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische erstellt werden. Dies kann abhängig von der Registrierungsfrist für den jeweiligen Stoff und Lieferant bis 2018 dauern.
Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir nicht in jedem Einzelfall eine Bestätigung ausstellen. Wir sind direkt von der REACh-Verordnung unterworfen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, alle Anforderungen des geltenden Chemikalienrechts zu erfüllen.
Sollten Sie detaillierte Auskünfte, bezüglich REACh, für ein bestimmtes Produkt wünschen, wenden Sie sich bitte an unseren REACh-Beauftragten Herrn Stöckle
Besonders besorgniserregende
Stoffe werden schrittweise in Anhang XIV der REACh-Verordnung aufgenommen. Wenn
eine Aufnahme erfolgt ist, dürfen sie nach einem festgelegten Ablauftermin
nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, außer, das betreffende
Unternehmen hat eine Zulassung erhalten.
Besonders besorgniserregende Stoffe
Besonders besorgniserregende Stoffe sind:
- krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR) der Kategorien 1 und 2
- persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) entsprechend den Kriterien im Anhang XIII der REACh-Verordnung und/oder
- im Einzelfall ermittelte Stoffe, die nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende und
ebenfalls besorgniserregende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder
auf die Umwelt haben wie die oben genannten Stoffe, z.Bsp. Stoffe mit
endokrinen Eigenschaften
Gründe und Verfahren bei der Regulierung
Stoffe mit gefährlichen
Eigenschaften, die zu besonderer Besorgnis Anlass geben. Ihre Regulierung ist
unerlässlich, da ihre mögliche Auswirkung auf Mensch und Umwelt schwerwiegend
sein können und meistens nicht umkehrbar sind. Für zulassungspflichtige Stoffe
gibt es keine Mindestmenge. Das Zulassungsverfahren setzt eine eingehende
Bewertung voraus. Die Resultate aus der Bewertung werden gründlich diskutiert,
bevor geeignete Beschlüsse gefasst werden.
Die Zulassung in der Praxis
Der Zulassungsprozess
besteht aus 4 Schritten. Im dritten Schritt muss die Industrie besonderen
Verpflichtungen nachkommen. Bei den Schritten 1 und 2 haben jedoch alle
interessierten Kreise die Möglichkeit, einen Beitrag zu leisten.
Schritt 1: Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe (durch
die Behörden)
Besonders
besorgniserregende Stoffe lassen sich nach den zuvor beschriebenen Kriterien
ermitteln. Dies geschieht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
oder durch die Agentur (im Auftrag der Europäischen Kommission) und zwar durch
die Erstellung eines Dossiers nach Anhang XV. Interessierte Kreise können sich
zu Stoffen äußern, für die ein Dossier vorliegt. Am Ende des
Ermittlungsprozesses steht eine Liste mit Stoffen, die für die Priorisierung in
Frage kommen (die Kandidatenliste). Diese Liste wird von der Agentur veröffentlicht
und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Schritt 2: Prorisierung (durch die Behörden)
Als nächstes werden die Stoffe auf der Kandidatenliste priorisiert, um festzulegen, welche Stoffe zulassungspflichtig werden sollen. In dieser Phase sind interessierte Kreise dazu aufgefordert, Kommentare abzugeben. Am Ende des Priorisierungsprozesses wird entschieden:
- ob ein Stoff der Zulassung unterworfen wird,
- welche Verwendungen der aufgeführten Stoffe keine Zulassung benötigen (etwa weil die Risiken bereits aufgrund anderer Rechtvorschriften ausreichend beherrscht werden),
- der Ablauftermin, ab dem ein Stoff nicht mehr ohne
Zulassung verwendet werden darf.
Schritt 3: Beantragung der Zulassung (durch die Industrie)
Anträge auf Zulassung müssen für jede Verwendung, die nicht von der Zulassung ausgenommen ist, innerhalb der gesetzlichen Fristen eingereicht werden. Diese müssen unter anderem folgendes enthalten:
- einen Stoffsicherheitsbericht, der die Risiken aufgrund derjenigen Stoffeigenschaften abdeckt, die die Aufnahme des Stoffes ins Zulassungssystem bewirkt haben (sofern nicht bereits bei der Registrierung eingereicht),
- eine Analyse zu möglichen alternativen Stoffen oder Technologien, gegebenenfalls unter Einschluss von Informationen über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die zur Entwicklung solcher Alternativen in Planung oder bereits im Gang sind.
Zeigt die Analyse, dass
eine geeignete Alternative existiert, muss der Antragsteller einen
Substitutionsplan vorlegen, in dem erläutert wird, auf welche Art und Weise der
betreffende Stoff durch die alternative ersetzt werden soll. Bei der
Beurteilung der vorhandenen Alternativen werden alle relevanten Gesichtspunkte
berücksichtigt, etwa ob die betreffende Alternative das Gesamtrisiko senkt und
ob sie für den Antragsteller wirtschaftlich und technisch tragfähig ist.
Der Antragsteller kann seinem Antrag zusätzlich eine sozioökonomische Analyse
beifügen. Eine solche Analyse ist zwingend, falls eine angemessene Beherrschung
der Risiken nicht nachgewiesen werden kann und keine geeignete Alternative zur
Verfügung steht.Die Anträge sind Gebührenpflichtig.Die Agentur holt zu allen Anträgen Expertenmeinungen ein, die der Antragsteller
kommentieren kann.
Schritt 4: Erteilung der Zulassung (durch die Europäische Kommission)
Die Zulassung wird dann
erteilt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass Risiken aus der
Verwendung des Stoffes angemessen beherrscht werden kann. Dieser Weg der
angemessenen Beherrschung gilt nicht für Stoffe, für die keine Schwellenwerte
bestimmt werden können sowie für Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften.
Selbst wenn die Risiken nicht angemessen beherrscht werden können, ist eine
Zulassung möglich, sofern bewiesen werden kann, dass der sozioökonomische
Nutzen die Risiken übersteigt und keine geeigneten alternativen Stoffe und
Technologien existieren.Nachgeschaltete Anwender dürfen solche Stoffe nur für zugelassene Verwendungen
einsetzen.Dafür müssen sie:
- entweder den Stoff von einem Unternehmen beziehen, dem die Zulassung für die betreffende Verwendung erteilt wurde sowie die Bedingungen der Zulassung erfüllen und die Agentur davon in Kenntnis setzen, dass sie den zugelassenen Stoff verwenden,
- oder die Zulassung für ihre eigenen Verwendungszwecke selbst beantragen.
Überprüfung: Alle Zulassungen werden nach einer bestimmten Zeitspanne überprüft, die von Fall zu Fall einzeln festzusetzen ist.
In Artikel 33 der REACh-Verordnung ist die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Ezeugnissen geregelt
1. Jeder Lieferant eines Erzeugnisses,
das einen die Kriterien des Artikel 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz
1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent
enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine
sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung,
gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
2. Auf ersuchen eines Verbrauchers
stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels
57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer
Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, dem Verbraucher die ihm
vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden
Informationen zur Verfügung, gibt es aber mindestens den Namen des betreffenden
Stoffes an.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Quellennachweis:
Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, www.baua.de
Europäische Chemikalienagentur, ECHA, www.echa.eu
Kompetenzzentrum REACh, www.reach-bayer.de
LINKS
Weitere Informationen zu dieser Thematik und aktuellen Entwicklungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen und nützliche Links finden Sie hier:
http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Startseite.html
http://echa.europa.eu/web/guest